Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Unsere Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Soweit Einkaufsbedingungen unserer Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Andererseits gelten auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden unsere Verkaufsbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch in allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht. Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen steht der Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht entgegen.2.Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt ist. Angebote und sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich wiederholt bzw. bestätigt worden sind. Abbildungen, Zeichnungen sowie Mass-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
3.Bestellungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages verbindlich; dazu bewilligt uns der Besteller eine Frist von 14 Tagen ab Eingang der Bestellung. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder über Abweichungen von diesen Lieferbedingungen, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Wir behalten uns vor, die Rechtswirksamkeit unserer Auftragsbestätigung von der Gegenzeichnung derselben durch den Besteller abhängig zu machen.
4.Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns zu laufen, bei erforderlicher Gegenzeichnung durch den Besteller mit Eingang der unterschriebenen Auftragsbestätigung bei uns. Hat der Besteller Unterlagen zu beschaffen, behördliche Genehmigungen beizubringen o.ä., oder hat er eine Anzahlung zu leisten, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Eingang der Unterlagen bzw. Zahlung bei uns. Ist anstelle einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart, so wird dieser in den zuvor genannten Fällen entsprechend hinausgeschoben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in fremden Betrieben, die auf Rohstoffmangel, Stromsperre, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder sonstigen Ereignissen zurückgehen, befreien uns von der Einhaltung bestimmt vereinbarter Lieferfrist und berechtigen uns, vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Lieferverzug ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer mindestens 30-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Neben oder anstelle des Rücktrittsrechts stehen dem Kunden keine weiteren Rechte und Ansprüche zu, insbesondere sind Schadensersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen; Teillieferungen sind uns gestattet. Hat der Versand der Waren auf Abruf zu erfolgen, so sind wir berechtigt nach Ablauf der für den Abruf bestimmten Zeit, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und zu berechnen.
5.Technische Änderungen vorbehalten. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Design, Qualität, Konstruktion oder Grösse, welche die Verwendung des Produkts nicht einschränken, berechtigen nicht zur Erhebung einer Mängelrüge.
6.Unsere Verkaufspreise sind €- Preise exklusive Mehrwertsteuer und basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebenden Materialpreisen, Löhnen und sonstigen Kosten. Ändern sich diese Vertragsgrundlagen vor der endgültigen Abwicklung des Auftrages, so sind wir zu entsprechenden Preisänderungen berechtigt. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen mit einer in der Preisliste aufgeführten Übergangsfrist bei Bestellungen während der Gültigkeit der jeweiligen Preisliste mit Auslieferung im Zeitraum der Gültigkeit der Folgepreisliste.
7.Es gelten die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziele. Rechnungen sind in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu begleichen. Überweisungen, insbesondere auf Konten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Auftraggeberbank sind für uns spesenfrei auszuführen. Dennoch anfallende Spesen sowie unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert, die Rechnung des jeweiligen Auftrags gilt bis dahin als nicht vollständig beglichen. Bei Bestellungen mit einem Auftragswert unter 50,--€ erheben wir einen Kleinmengen-Bearbeitungszuschlag von 10,--€ . Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, bei langfristigen Aufträgen Anzahlungen (nach Eingang der Auftragsbestätigung) und / oder Teilzahlungen (nach Auftragsfortschritt) zu verlangen. Falls Ratenzahlung vereinbart ist, wird die gesamte Restsumme zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Schuldner mit zwei aufeinander folgenden Raten im Rückstand ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von 2 Raten sind wir zur Rücknahme der gelieferten Güter berechtigt, ohne dass der Käufer hierdurch von seinen Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag entbunden wird. Bei uns unbekannten Bestellern behalten wir uns die Lieferung unter Nachnahme des Rechnungsbetrages oder Vorauskasse vor. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet er sich aus dem Rechnungsnettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen fälligen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Zahlung durch Schecks kann nur mit unserem Einverständnis erfolgen; Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechsel werden von uns grundsätzlich nicht akzeptiert. Spesen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist ebenso ausgeschlossen wie die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechts. Insbesondere berechtigen etwaige Mängel der Lieferung nicht zur Zurückhaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung.
8.Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen ein, wobei wir zu Berechnung von 12% Verzugszinsen ab Verfalltag ohne weiteren Nachweis berechtigt sind. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum sind wir zur Rücknahme der gelieferten Güter berechtigt, ohne dass der Käufer hierdurch von seinen Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag entbunden wird. Bei Zahlungsverzug können wir eine weitere Belieferung von der vorherigen Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten bzw. deren Sicherstellung abhängig machen. Im Übrigen hat Zahlungsverzug die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zu Folge. Ein gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind – und zwar ohne Rücksicht auf Zeitpunkt und Gründe ihrer Entstehung. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, vom Vertrag unter Aufrechterhaltung unseres Anspruchs auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn zurückzutreten.
9.Unsere Preise verstehen sich ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt, auch bei Transport durch unsere Fahrzeuge, stets auf Gefahr des Empfängers und auf billigstem Weg, wobei die Wahl des Versandweges uns überlassen bleibt, ohne dass eine Gewähr für billigste Wege übernommen wird. Durch abweichende Versandvorschriften des Bestellers entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wird der Versand der fertig gestellten Waren auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über. Bei Anlieferung, sei es durch Transportunternehmen oder durch werkeigene Fahrzeuge sind zum Entladen vom Auftraggeber kostenlos Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Anlieferung beim Kunden des Bestellers auf dessen Wunsch.
10.Wir versichern unsere Lieferungen gegen Transportschäden, wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas vereinbart wird. Die Kosten der Versicherung trägt der Besteller. Transportschäden werden nur dann anerkannt, wenn eine rechtzeitige Tatbestandsaufnahme erfolgt ist und der Schaden auf den Frachtpapieren vermerkt wurde.
11.Mängel jeder Art, Falschlieferungen, Fehlen zugesicherter Eigenschaften etc. müssen uns schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens innerhalb sieben Kalendertagen nach Zugang der Ware – bzw. bei geheimen Mängeln nach Entdeckung des Mangels – bei uns eingegangen sein, andernfalls gilt die Ware bzw. Lieferung als genehmigt. Ein Einbau unserer Erzeugnisse stellt die Genehmigung der Ware als vertragsmässige Erfüllung dar und schliesst Gewährleistungsansprüche aus. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss von Wandlung, Minderung und Schadenersatzansprüchen einschliesslich solchen aus positiver Vertragsverletzung Anspruch auf Lieferung einwandfreier Ware. Ersetzte Teile müssen frachtfrei zurückgesandt werden. Wir sind aber auch nach unserer Wahl zur Nachbesserung berechtigt. Wird – gleichgültig aus welchen Gründen – weder nachgebessert noch Ersatz geliefert, so hat der Kunde keinen weitergehenden Anspruch als das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Eine Mängelrüge für die von uns gelieferten Geräte und Anlagen übernehmen wir nur, sofern Montage und Inbetriebnahme durch uns oder nach unseren Anweisungen erfolgt. Unser Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss ausdrücklich, seine Abnehmer auf vorstehende Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen und uns von Schadenersatzansprüchen Dritter, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen, freizustellen. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Art. 367 ff. OR (Schweizer Obligationenrecht).
12.An unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschliesslich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei Führung eines Kontokorrentkontos erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo. Im Falle einer Weiterveräusserung tritt unser Kunde schon jetzt seine Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab und ermächtigt uns zur Anzeige der Abtretung. Gleiches gilt beim Einbau in ein Grundstück. Soweit Forderungen an uns abgetreten sind, ist der Schuldner uns zu jeder Auskunft verpflichtet. Er ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt, unsere Einziehungsberechtigung bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Ware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort zu benachrichtigen. Sofern die uns gegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 25% übersteigen, sind wir zur Rückübertragung in entsprechendem Umfange verpflichtet. Mit Erfüllung unserer Forderungen einschliesslich Nebenforderungen gehen alle Sicherheiten ohne besondere Übertragung auf unseren Abnehmer über.
13.Bei Nichtausführung von Aufträgen sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Bearbeitungskosten zu verlangen; ein Betrag bis zu 10% der Auftragssumme kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Besteller den Vertrag rückgängig machen will und wir uns damit einverstanden erklären. Bei Rücksendungen von Lagerware sind wir berechtigt 20% des Warenwerts zu berechnen, die angefallenen Zusatzkosten wie Fracht, Verpackung, Versicherung etc. trägt der Käufer, ebenso wie die Rücksendekosten. Voraussetzungen für eine Rücksendung sind die Vollständigkeit sowie der einwandfreie Zustand der Ware. Bestellware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Sonderanfertigungen werden nach Vereinbarungen und Zeichnung ausgeführt und können daher nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Schwimmbadabdeckungen und Solarabsorber gelten grundsätzlich als Sonderanfertigung.
14.Schadenersatzansprüche jedweder Art – auch z. B. solche aus Verzug, falscher Beratung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aufgrund von Montagearbeiten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Von Schadenersatzansprüchen die von Seiten der Kunden oder Hilfskräfte unseres Vertragspartners erhoben werden, stellt uns dieser frei. Für Schäden, die durch Fehler unserer Produkte entstehen, stehen wir im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes ein. Unsere Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn:
a.das Produkt nicht durch uns, sondern durch Lieferanten oder anderen in den allgemeinen Verkehr gebracht wurde,
b.nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als wir es in den Verkehr gebracht haben,
c.das Produkt weder für den Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen unserer gewerblichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde,
d.der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem wir es in den Verkehr gebracht haben, zwingenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere DIN-Normen und anderen Anordnungen entsprochen hat.
Weiter für den Fall, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem wir das Produkt in den Verkehr gebracht haben, nicht erkannt werden konnte. Die Ersatzpflicht für von uns hergestellte Teilprodukte ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion desjenigen Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch die Anleitungen des Herstellers eins solchen Produkts verursacht worden ist. Für Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der jeweilige Geschädigte die Beweislast. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geschädigten durch uns vor konkreten Gefahren, insbesondere durch Fehlanwendung, konkret gewarnt worden waren oder bestimmte Sicherheitsvorkehrungen durch uns empfohlen wurden. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500,--€ (fünfhundert Euro) selbst zu tragen. Im Fall des Eintrittes eines Schadens hat der Geschädigte unsere Kunden sowie unsere Endverkäufer und Grosshändler sowie den Lieferanten unverzüglich vom Eintritt des Schadens zu unterrichten.
15.Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschliesslich Ansprüchen aus Scheck und Wechsel ist bei Kunden aus den Ländern der EU Pforzheim (Deutschland), für alle anderen Grosswangen (Schweiz), nach unserer Wahl aber auch das für den Geschäftssitz unseres Vertragspartners zuständige Gericht.
Es gilt deutsches Recht
Gewährleistung / Garantie
Abdecksysteme und Aufrollvorrichtungen
Gewährleistungs- und Garantiedauer
- Isola 24 Monate
- Rollschutz, Schutznetz 24 Monate
- Rollladen 24 Monate
- Aufrollvorrichtungen und Verkleidungen *24 Monate
- Unterwasserantrieb Nautilus Top 36 Monate
- Elektroantriebe, Zubehörteile 24 Monate
- Solarabsorber 24 Monate
* Verkleidungen aus Holz: wir verwenden ausgesuchte Hölzer, die sich für Verkleidungen bestens eignen. Holz ist jedoch ein Naturprodukt, welches sich durch Witterungseinflüsse verändert. Diese natürlichen Veränderungen unterliegen nicht unserer Gewährleistung.
Gewährleistungs- und Garantie-Hinweise
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen im Kapitel 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum des Versandes ab Werk.
2.Etwaige Gewährleistungsansprüche können erst nach vollständiger Bezahlung der Lieferung geltend gemacht werden.
3.Es können nur Gewährleistungsansprüche akzeptiert werden, wenn unsere Produkte vorschriftsgemäß installiert,bedient, gewartet und gepflegt worden sind. Schäden, die infolge nicht sachgemäßer Behandlung oder außergewöhnlicher Beanspruchung wie beispielsweise Hagel / Sturm oder übermäßige Schneelast, nicht Beachtung der Montage- oder Bedienungsvorschriften entstanden sind, können nicht akzeptiert werden.
4.Schäden, die infolge Abschürfungen, Einfrieren, chemischer Einflüsse, elektrischer oder elektrostatischer Einflüsse oder mutwilliger Beschädigung entstanden sind, können nicht unter unsere Gewährleistungspflicht genommen werden.
5.Schäden, die durch den Einfluss von Mikroorganismen wie Algen und dergleichen enstanden sind (primär durch eine nicht korrekte Wasseraufbereitung verursacht), werden von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.
6.Für direkte und indirekte Schäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Lassen Sie sich diesbezüglich durch Ihren Haftpflichtversicherer beraten und schliessen Sie solche Risiken in Ihre Versicherungspolice mit ein.
7.Die Gewährleistung erlischt, wenn durch Dritte ohne schriftliche Einwilligung, Aenderungen oder Reparaturen an unseren Produkten vorgenommen worden sind.
8.Gewährleistungsarbeiten bewirken keine Verlängerung der Garantiefrist.
9.Gewährleistungsansprüche müssen grundsätzlich schriftlich und mit entsprechendem Bildmaterial an die Herstellerfirma Bieri Alpha Covers AG, CH – 6022 Grosswangen / Schweiz, eingereicht werden.
10.Falsch oder nicht korrekt eingestellte Wasseraufbereitungsanlagen können Schäden an der Abdeckung verursachen.
11.Wir verwenden für alle Metallteile standardmäßig Edelstahl in der Qalität 1.4301 = V2A. Bei Chloridgehalt über 200mg/l bis 500 mg/l müssen die Metallteile in der Qualität V4A bestellt werden. Werden wir bei der Bestellung der Abrollvorrichtung nicht auf den erhöhten Chloridgehalt aufmerksam gemacht, entfallen Gewährleistungsansprüche für Schäden, die aus diesem Umstand entstanden sind.
Ratschläge für die Pflege
Unsere Produkte werden aus hochwertigen, langlebigen und bewährten Materialien sorgfälltig gefertigt. Die Herstellung unterliegt einer ständigen Qualitätskontrolle, um eine gleich bleibend, hochwertige Qualität zu gewährleisten. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass jedes Produkt einer gewissen Pflege bedarf. Hier geben wir Ihnen einige Ratschläge, wie Sie Ihre Poolabdeckung pflegen können.
Rollschutz
- Vergewissern Sie sich von Zeit zu Zeit, dass sich die Abdeckung in einwandfreiem Zustand befindet und gemäss Bedienungsanleitung ihren Zweck erfüllt.
- Von Zeit zu Zeit sollten Sie Ihre Abdeckung reinigen, hierzu können Sie ein mildes Seifenprodukt verwenden. Falls Sie ein Hochdruckreinigungsgerät verwenden, dürfen Sie den minimalen Abstand nicht unterschreiten. Es besteht ansonsten Verletzungsgefahr am Kunststoff- und/oder Gewebematerial.
- Entfernen Sie Fremdgegenstände, die auf der Abdeckung liegen, immer sofort, insbesondere Blätter von Bäumen und Sträuchern, Aeste oder sonstige Gegenstände.
- Bei starken Schneefällen empfehlen wir, die Abdeckung zu entfernen oder zusätzlich mit unseren Schneeträgern zu unterstützen. Aber auch die Verwendung von Schneeträgern schliesst Schäden durch übermässige Schneelast nicht aus – solche Gewährleistungsansprüche können wir nicht akzeptieren.
Warenannahme
Bitte kontrollieren Sie sofort nach Wareneingang die Richtigkeit Ihrer Lieferung und melden Sie insbesondere fehlende oder beschädigte Teile sofort, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen. Wenn Sie äusserliche Schäden an Ihrer Lieferung feststellen, müssen Sie beim Spediteur einen Vorbehalt anmelden. Bei nicht sofort sichtbaren Transportschäden müssen Sie uns diese innerhalb 7 Tagen melden.
Reklamationen über Transportschäden müssen schriftlich eingereicht und mit Fotos dokumentiert werden.